Einkaufsbedingungen

Informationen zu den Einkaufsbedingungen der Hinterkopf GmbH Stand August 2016

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Einkaufsbedingungen Hinterkopf GmbH

Stand August 2016

 

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten für Forderungen und Leistungen an uns. Entgegenstehende oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Einkaufsbedingungen widersprechen, gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Bestellungen

2.1. Bestellungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.2. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch unsere Abteilung Einkauf. Dies gilt auch für Änderungen unserer Einkaufsbedingungen.

2.3. Schriftform wird auch durch E-Mails oder Telefax erfüllt.

2.4. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt unverändert bestätigt wird. Schadenersatzansprüche des Lieferers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.

3. Lieferung

3.1. Die Lieferung hat zu den in unseren Bestellungen und Abruf  von genannten Terminen zu erfolgen. Maßgebend für die rechtzeitige Erfüllung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns.

3.2. Ist nicht „Lieferung frei Werk“ vereinbart worden, hat der Lieferant die Ware im Einvernehmen mit einem Spediteur für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

3.3. Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wenn der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich Fertigung oder Materialbeschaffung vorsieht oder wenn vom Lieferanten unbeeinflussbare Umstände eintreten, die einen Lieferverzug bedeuten, muss unverzüglich die Einkaufsabteilung benachrichtigt werden.

3.4. Die Akzeptanz einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Schadensersatzansprüche.

3.5. Teilleistungen sind zulässig, wenn wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.

3.6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

4. Höhere Gewalt und Betriebsstörungen

Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen und höhere Gewalt befreien uns für die Dauer des Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse können wir vom Vertrag zurücktreten. Nach dem Ende dieser Ereignisse sind wir innerhalb von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Vertragsstrafe

Ungeachtet dieser Bestimmungen sind wir bei schuldhafter Überschreitung des vereinbarten Liefertermins berechtigt, pro angefangener Woche 0,5%, höchstens jedoch 5 % des Bestellwerts bzw. der Nettoauftragssumme geltend zu machen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.

6. Gewährleistung

6.1. Die Übernahme der gelieferten Ware erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Mängel werden umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6.2. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant kann die Nacherfüllung dann verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

6.3. Sofern nach Forderung zur Mängelbeseitigung der Lieferant nicht unverzüglich mit den Nacherfüllungsmaßnahmen beginnt, steht uns in dringenden Fällen und zur Vermeidung von größeren Schäden das Recht zu, die Schäden selbst zu beseitigen oder als Ersatzvornahme erledigen zu lassen.

6.4. Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten.

6.5. Sollte es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Werkleistung handeln nach Zeichnungen und Plänen und entsprechender Herstellung eines Werkes, beträgt die Verjährungsfrist ab Abnahme ebenfalls 2 Jahre.

6.6. Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert bzw. Leistungen mangelhaft oder verspätet abgeliefert, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch erbringen müsste.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Begleichung der Rechnungen entweder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, nach Lieferung bzw. Erhalt der Rechnung.

7.2. Für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten ist ein gesonderter Nachweis zu führen und spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche zur Bestätigung vorzulegen.

8. Unterlagen und Fertigungsmittel

8.1. Werden von uns technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel, etc. zur Verfügung gestellt, verbleiben diese in unserem Eigentum. Es müssen nach Erledigung des Auftrags einschließlich aller gefertigten Duplikate an uns zurückgegeben werden.

8.2. Ein von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist sicher zu verwahren und zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden.

8.3. Wird das beigestellte Material im Rahmen eines Werkvertrages verarbeitet, werden wir unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Wenn das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen ausmacht, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

9. Geheimhaltung

9.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

9.2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

9.4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

10. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

11. Exportkontrolle

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei Exporten seiner Güter nach deutschen, europäischen sowie den Zoll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter zu unterrichten. Ebenso gibt der Lieferant in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen Informationen über Ausführlisten an, den Handelspolitischen Warenursprung seiner Güter oder Bestandteile seiner Güter einschließlich Technologie und Software. Sofern wir dies wünschen, ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen.

12. Forderungsabtretung

Forderungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.

13. Sonstiges

13.1. Erfüllungsort für beide Teile ist Eislingen/Fils. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung direkt auf unsere Anweisung an Dritte geliefert wird.

13.2. Als Gerichtsstand wird das Landgericht Stuttgart vereinbart. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

13.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrecht und des UN-Kaufrechts (CISG).

13.4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

13.5. Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.